Baurecht

Überblick

Wir beraten Bauherren, Bauträger, Architekten, Werkunternehmer und alle anderen am Bau Beteiligten in allen baurechtlichen Fragestellungen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung sind wir dabei regelmäßig in der Lage, schnelle, praxisgerechte und kostengünstige Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Vertragsgestaltend sind wir beispielsweise mit der Ausarbeitung von Bauverträgen und Grundstückskaufverträgen sowie der Prüfung von bereits vom Notar vorbereiteten Verträgen befasst. Natürlich gehören zu unserem Tätigkeitsfeld daneben auch Streitigkeiten über Baumängel sowie alle anderen baurechtlichen Tätigkeiten.

Weitere Informationen

Wie erstelle ich eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige?

Verzögerungen im Bauablauf können für Sie als Auftragnehmer*in teuer werden – auch wenn sie dafür nicht verantwortlich sind. Sichern Sie sich mit einer Baubehinderungsanzeige rechtzeitig ab.
Es reicht allerdings nicht aus, der/dem Auftraggeber*in mitzuteilen, dass Sie in der Bauausführung gehindert sind. Damit eine Baubehinderungsanzeige später vor Gericht standhält, muss sie – unabhängig davon, ob Sie im Rahmen eines VOB/B- oder BGB-Werkvertrages beauftragt sind – bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Teilen Sie der/dem Auftraggeber*in mit, welche Umstände Sie bei der Ausführung welcher geplanten Tätigkeit hindern.
  • Schlagen Sie der/dem Auftraggeber*in ferner geeignete Maßnahmen vor, um diesen hindernden Umstand abzustellen.
  • Erläutern Sie schließlich, wie es sich auf den geplanten Bauablauf auswirkt, wenn der hindernde Sachverhalt nicht abgestellt wird.

Auch Ausführungen zu den möglichen entstehenden Kosten sind möglich, aber nicht zwingend erforderlich.
Möchten Sie wissen, ob Ihre Baubehinderungsanzeige diesen Kriterien entspricht oder haben Sie noch weitere Fragen?

Wie erstelle ich eine gerichtsfeste Bedenkenanzeige?

„Ausführen nach Anweisung und ohne nachzudenken.“ – Diese Einstellung kann Ihnen als Auftragnehmer/ Bauausführender zum Verhängnis werden. Entsteht während des Bauvorhabens ein Mangel, welcher auf eine (fehlerhafte) Leistungsbeschreibung, auf Anordnung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe/Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen sind, haften Sie als Auftragnehmer. Einzig und allein durch eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige können Sie der Haftungsfalle entkommen.
Die Bedenkenanzeige muss zwingend

  • unverzüglich,
  • schriftlich und
  • gegenüber dem Auftraggeber erfolgen.

Doch damit nicht genug – allein der Bedenkenhinweis rettet Sie vor Gericht nicht vor einer Mithaftung. Als Auftragnehmer/Bauausführender müssen Sie die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren konkret darlegen, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird.

Gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen rund um die unterschätzte Thematik und stehen Ihnen bei der Erstellung einer pflichtgemäßen Bedenkenanzeige tatkräftig zur Seite.